Die Beschwerde des Beteiligten zu 36. vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 2013 -
I.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2013 (Bd. I Bl. 252 - 256), berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2014 (Bd. II Bl. 51 - 55 d.A.), die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und die Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk angekündigt. Der Beteiligte zu 36. wendet sich mit seiner am 25. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 27. September 2013 zugestellten Beschluss vom 19. September 2013, soweit die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks beabsichtigt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2013 (Bd. I Bl. 296/297 d.A.) verwiesen.
II.
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