KG - Beschluss vom 11.07.2014
6 W 68/14
Normen:
BGB § 2364; BGB § 2205 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 834/11

Inhalt eines Erbscheins bei Testamentsvollstreckung

KG, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 6 W 68/14

DRsp Nr. 2015/9115

Inhalt eines Erbscheins bei Testamentsvollstreckung

Da der Erbschein gem. § 2353 BGB gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gem. § 2366 BGB Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gem. § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, ist in einen Erbschein zwingend ein Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen (§ 2364 BGB).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 36. vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 2013 - 67 VI 834/11 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2364; BGB § 2205 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2013 (Bd. I Bl. 252 - 256), berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2014 (Bd. II Bl. 51 - 55 d.A.), die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und die Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk angekündigt. Der Beteiligte zu 36. wendet sich mit seiner am 25. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 27. September 2013 zugestellten Beschluss vom 19. September 2013, soweit die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks beabsichtigt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2013 (Bd. I Bl. 296/297 d.A.) verwiesen.

II.