FG München - Urteil vom 25.10.2006
10 K 2199/04
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 510

Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?

FG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 2199/04

DRsp Nr. 2006/30237

Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?

Die Steuerbegünstigung des § 14a Abs. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen von Ehegatten in der Rechtsform einer GbR betrieben wird und ein Mitunternehmer-Ehegatte aus seinem Sonderbetriebsvermögen ein zivilrechtlich in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück entnimmt und damit den anderen Mitunternehmer-Ehegatten als weichenden Erben abfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das entnommene Grundstück nach der Entnahme nicht mehr landwirtschaftlich für Zwecke des Betriebs genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war mit seiner Ehefrau M im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Mit Gesellschaftsvertrag vom ... gründeten der Kläger und M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu führen. Der Kläger legte alle ihm gehörenden Grundstücke ausdrücklich "zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen)" in die GbR ein. Die Grundstücke wurden - anders als andere Vermögensgegenstände - nicht in das Gesamthandvermögen der GbR eingelegt. M brachte keine Grundstücke ein, so dass alle von der GbR genutzten Grundstücke zivilrechtlich dem Kläger gehörten.