BGH - Urteil vom 02.07.1996
IX ZR 299/95
Normen:
BGB § 249 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Kausalität 4
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 S. 2 Subsidiarität 3
BRAK-Mitt 1997, 223
DB 1996, 1868
DNotZ 1997, 64
EzFamR BNotO § 19 Nr, 1
FamRZ 1996, 1268
NJW 1996, 3009
VersR 1997, 369
WM 1996, 2071
ZEV 1996, 385
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

BGH, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen IX ZR 299/95

DRsp Nr. 1996/23485

Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

»1) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt auch bei Verträgen zwischen Familienangehörigen. Sie ist erst erschüttert, wenn tatsächliche Umstände festgestellt sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Vertragsteile sich bei Vereinbarung der konkret nachteiligen Klausel wesentlich auch von verwandtschaftlicher Rücksichtnahme haben leiten lassen. 2) Die Aussicht, daß aus einer Konkursmasse irgendwann nach Erhebung der Regreßklage gegen den Notar eine Quote von ungewisser Höhe gezahlt werden kann, stellt regelmäßig keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Tatbestand: