FG München - Urteil vom 28.08.2002
4 K 1962/00
Normen:
BGB § 364 Abs. 1 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 251

Kein Abzug von Bestattungskosten neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Abzug von Bestattungskosten neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 1962/00

DRsp Nr. 2003/627

Kein Abzug von Bestattungskosten neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Abzug von Bestattungskosten neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Erbschaftsteuer

Bestattungskosten, die der Erblasser durch Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung bereits beglichen hat, mindern nicht als Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Erbanfalls. Insoweit kann nur der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Ansatz kommen.

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 1 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Bestattungskosten neben dem Pauschalbetrag von 20.000 DM gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -.

Die am 17.3.1998 in München verstorbene Erblasserin ... wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 21.11.1996 vom Kläger allein beerbt.

Die Erblasserin beschwerte den Kläger mit der Auszahlung von 90% des nach Abzug aller mit der Testaments- und Beerdigungsabwicklung anfallenden Kosten verbliebenden Sparguthabens einschließlich Bargeld als Vermächtnis an verschiedene kirchliche Einrichtungen.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 10.9.1999 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 51.934 DM (s. Bl. 73/Finanzamts-Akte) Dabei berücksichtigte es u. a. als Aktiva die Sterbegelder in Höhe von 18.183 DM und gewährte die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 20.000 DM.