OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.10.2008
I-3 Wx 123/08
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1945 ; BGB § 1954 ; BGB § 1955 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Keine Ausschlagungsanfechtung wegen irrtümlicher Annahme eines überschuldeten Nachlasses trotz Kenntnis von größerem Girokontoguthaben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 123/08

DRsp Nr. 2008/19484

Keine Ausschlagungsanfechtung wegen irrtümlicher Annahme eines überschuldeten Nachlasses trotz Kenntnis von größerem Girokontoguthaben

»Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet und stellt sich sodann nach ersten Ermittlungen ein Nachlass von mindestens 20.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1945 ; BGB § 1954 ; BGB § 1955 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin war die Witwe des am 23. Dezember 1999 verstorbenen W. Einziger Abkömmling der Erblasserin ist der Beteiligte zu 1. Dieser lebt in Bayern.

Der vorverstorbene Ehemann setzte in dem handschriftlichen Testament vom 19. November 1999 seinen Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben ein.

Am 09. Mai 2007 wurde die Erblasserin tot aufgefunden.

Der Kriminalbeamte I. informierte nach seiner dem Amtsgericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärung den Antragsteller wie folgt:

'Soweit ich mich erinnere, habe ich mit dem Sohn gegenüber angedeutet, dass sich ein größerer Geldbetrag auf einem Girokonto der Mutter befindet.