OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2006
I-3 Wx 137/06
Normen:
BGB § 127a § 925 Abs. 1 ; GBO § 19 § 20 § 29 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 46
FGPrax 2007, 8
NJW-RR 2006, 1609
OLGReport-Düsseldorf 2007, 136
Rpfleger 2007, 25
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 88/06

Keine Eigentumsumschreibung aufgrund einer Auflassung im Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 137/06

DRsp Nr. 2006/24533

Keine Eigentumsumschreibung aufgrund einer Auflassung im Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

»Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 127a § 925 Abs. 1 ; GBO § 19 § 20 § 29 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau an einer Eigentumswohnung auf ihn.

Dem Eintragungsantrag beigefügt ist ein Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 03.02.2006 - 19 F 407/04, in dem das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellt, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau einen Vergleich geschlossen haben, wonach letztere dem Antragsteller ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnungseigentum überträgt und die Eintragung bewilligt und beide sich darüber einig sind, dass das Miteigentum übergeht.

Durch Zwischenverfügung vom 10.03.2006 hat das Grundbuchamt erklärt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden; eine Auflassung könne (nur) im Rahmen eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs gemäß § 127 a BGB beurkundet werden; die Auflassung in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entspreche nicht der Formvorschrift des § 29 GBO.