A.
Der Antragsteller begehrt die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau an einer Eigentumswohnung auf ihn.
Dem Eintragungsantrag beigefügt ist ein Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 03.02.2006 -
Durch Zwischenverfügung vom 10.03.2006 hat das Grundbuchamt erklärt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden; eine Auflassung könne (nur) im Rahmen eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs gemäß § 127 a BGB beurkundet werden; die Auflassung in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entspreche nicht der Formvorschrift des § 29 GBO.
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