FG München - Beschluss vom 16.04.2002
13 V 739/02
Normen:
AO § 180 Abs. 3 Nr. 2 ;

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung von Vermögensteuer gegen eine im Wesentlichen auseinandergesetzte Erbengemeinschaft; Vermögensteuer auf den 01.01.1990

FG München, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 13 V 739/02

DRsp Nr. 2002/14613

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung von Vermögensteuer gegen eine im Wesentlichen auseinandergesetzte Erbengemeinschaft; Vermögensteuer auf den 01.01.1990

Ist eine Erbengemeinschaft im Wesentlichen abgewickelt, kann eine noch offene Restforderung jeweils anteilig in den Vermögensteuerbescheiden gegen die einzelnen Erben festgesetzt werden, da es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 5348/01, ob ein Fall von geringer Bedeutung i. S.v. § 180 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vorliegt und der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) daher zu Recht eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Vermögensteuer (VSt) auf den 1. Januar 1990 unterlassen hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 (Bl. 63-66 Rb-Akte), den Bericht über die Fahndungsprüfung vom 8. März 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt,

die Vollziehung des VSt-Bescheids auf den 1. Januar 1990 vom 29. September 1993 in Höhe von 8.005 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.