KG - Beschluß vom 14.05.1998 (1 W 3540/97) - DRsp Nr. 1999/1137
KG, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 1 W 3540/97
DRsp Nr. 1999/1137
Hat ein Heimbewohner vor seinem Einzug in ein Heim zu Gunsten des Heimträgers eine letztwillige Verfügung errichtet, so wird diese nach dem Einzug in das Heim wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 1HeimG nichtig, wenn über sie zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner Einvernehmen bestand und eine Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt wurde. Ein derartiges Einvernehmen ist bereits dann gegeben, wenn der Heimträger sich nach Erlangung der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung so verhält, dass der Heimbewohner hieraus auf dessen Einverständnis mit seiner letztwilligen Verfügung schließen muß. Hierbei reicht es aus, dass Personen, die der Heimträger mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Heimbewohner betraut hat und die ihn insoweit gegenüber den Heimbewohnern vertreten, von der letztwilligen Verfügung des Heimbewohners Kenntnis erlangt haben.
Normenkette:
HeimG § 14 Abs. 1 ;
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