Der am 10. Oktober 1986 verstorbene Erblasser (E) bestimmte durch notarielles Testament vom 21. Juni 1979 die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine katholische Kirchengemeinde-- zu seiner alleinigen Erbin. Das Testament enthielt die Auflage, das ererbte Vermögen --nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und verschiedener Vermächtnisse-- zur Errichtung eines Altenheims und evtl. weiterer Gebäude für karitative Zwecke zu verwenden.
Zum Vermögen des E gehörte ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden verpachtet. Die Aufgabe des Betriebs erklärte E nicht. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt.
Nach dem Tode des E führte die Klägerin das Pachtverhältnis zunächst unverändert fort, bis sie die Grundstücke veräußerte.
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