BFH - Urteil vom 14.01.2009
II R 48/07
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2493/06

Korrektur durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren; Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen

BFH, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen II R 48/07

DRsp Nr. 2009/13069

Korrektur durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren; Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316) scheidet aus.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem Vater über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mehrere freigebige Zuwendungen mit den folgenden Steuerwerten:

1. am 13. Dezember 1990 7 317 429 DM (Vorschenkung 1990)
2. am 19. Dezember 1995 326 908 DM (Vorschenkung 1995)
3. am 18. Dezember 2003 4 156 700 EUR (Letzterwerb)