Streitig ist, ob die Kosten eines Zivilprozesses (wegen Erbauseinandersetzung -Pflichtteilsanspruch-) zwischen der Ehefrau (E) des Klägers und deren Mutter (M) als außergewöhnliche Belastun anzuerkennen sind.
Der Kläger wurde für die Streitjahre zusammen mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 hatten die Ehegatten die Kosten (Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren) eines Zivilprozesses in Höhe von 9.618,97 DM (1998) und 16.214,00 DM (1999) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In diesem Zivilprozess war zwischen E (als Beklagter) und ihrer Mutter M (als Klägerin) die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung streitig.
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