FG Nürnberg - Urteil vom 07.03.2002
VI 76/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;

Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

FG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VI 76/01

DRsp Nr. 2003/8761

Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zivilprozess (hier: Erbangelegenheiten) entstehen in der Regel nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten eines Zivilprozesses (wegen Erbauseinandersetzung -Pflichtteilsanspruch-) zwischen der Ehefrau (E) des Klägers und deren Mutter (M) als außergewöhnliche Belastun anzuerkennen sind.

Der Kläger wurde für die Streitjahre zusammen mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 hatten die Ehegatten die Kosten (Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren) eines Zivilprozesses in Höhe von 9.618,97 DM (1998) und 16.214,00 DM (1999) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In diesem Zivilprozess war zwischen E (als Beklagter) und ihrer Mutter M (als Klägerin) die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung streitig.