SchlHOLG - Beschluss vom 11.03.2016
3 W 92/16
Normen:
ZPO § 93; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 190/13

Kostenentscheidung bei Anerkenntnis der Pflicht zur Erteilung einer AuskunftVoraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Schuldners

SchlHOLG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 3 W 92/16

DRsp Nr. 2016/11964

Kostenentscheidung bei Anerkenntnis der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Schuldners

Für die Anwendbarkeit des § 93 ZPO bei Anerkenntnis der Pflicht zur Auskunftserteilung muss noch hinzutreten, dass die Auskunft kurzfristig auch tatsächlich erteilt wird. Orientierungssätze: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 93 ZPO bei Anerkenntnis der Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 93; BGB § 2314;

Gründe

I.