OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2006
13 W 37/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 215/06

Kostenpflicht bei Erledigungserklärung des Verfahrens in der Hauptsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 13 W 37/06

DRsp Nr. 2006/26158

Kostenpflicht bei Erledigungserklärung des Verfahrens in der Hauptsache

Bei Erledigungserklärung eines Verfügungsverfahrens in der Hauptsache fallen dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens bei sofortigem Anerkenntnis des Verfügungsbeklagten nicht zur Last, wenn der Beklagte eine angemessene Frist zur Erfüllung des Anspruchs verstreichen ließ.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 15.05.2006 zum Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom gleichen Tage seine Bestellung dem Verfügungsbeklagten angezeigt und ihn unter Widerruf der vom Erblasser mit Wirkung über dessen Tod hinaus notariell erteilten Generalvollmacht aufgefordert, die erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde umgehend herauszugeben. Nachdem eine Reaktion des Verfügungsbeklagten unterblieben war, hat der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 23.05.2006 die Herausgabe bis spätestens zum 29.05.2006, 14:00 Uhr verlangt. Mit Schreiben vom 24.05.2006 hat der Verfügungsbeklagte mitgeteilt, er werde sich anwaltlich beraten lassen und bis zum 06.06.2006 auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 30.05.2006 hat der Nachlasspfleger den auf Herausgabe der Ausfertigung der Vollmacht gerichteten Verfügungsantrag bei dem Landgericht angebracht.