BGH - Urteil vom 08.04.2015
IV ZR 161/14
Normen:
BGB § 2366; BGB § 2367;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 262/09
OLG Frankfurt am Main, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 35/13

Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben

BGH, Urteil vom 08.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 161/14

DRsp Nr. 2015/7378

Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 2366; BGB § 2367;

Tatbestand