Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - Az. 12 Lw 18/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach W... B... begehren vom Beklagten wegen Kündigung des Pachtvertrages die Herausgabe von im Einzelnen bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Flurstücken.
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