OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2010
5 U (Lw) 219/08
Normen:
BGB § 2040 Abs. 1; BGB § 164;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 18/08

Kündigung eines Pachtvertrages durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 219/08

DRsp Nr. 2010/12197

Kündigung eines Pachtvertrages durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft

1. Ist eine Erbengemeinschaft Verpächterin landwirtschaftlicher Grundstücke, so kann eine Kündigung dieses Pachtvertrages nur unter Mitwirkung sämtlicher Erben, nicht jedoch durch einen Erben allein geschehen. 2. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Landpachtvertrages ist insbesondere anzusehen, wenn der Pächter die Pachtsache unbefugt einem Dritten überlässt.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - Az. 12 Lw 18/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2040 Abs. 1; BGB § 164;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach W... B... begehren vom Beklagten wegen Kündigung des Pachtvertrages die Herausgabe von im Einzelnen bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Flurstücken.