FG München - Urteil vom 25.09.2002
4 K 2976/00
Normen:
AO § 153 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2, 2. Alternative ; AO § 378 ; ErbStG § 25 (a.F.) ; ErbStG § 31 Abs. 5 ; ErbStg § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 250

Leichtfertige Steuerverkürzung bei Unterlassen der Anzeige vom Wegfall der Belastung gemäß § 25 a.F. ErbStG?

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 2976/00

DRsp Nr. 2003/620

Leichtfertige Steuerverkürzung bei Unterlassen der Anzeige vom Wegfall der Belastung gemäß § 25 a.F. ErbStG ?

Keine leichtfertige Steuerverkürzung und damit keine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre liegt vor, wenn bei Wegfall des Nießbrauchs der Mutter an einem vom Vater geerbten Grundstück der Sohn lediglich die ErbSterklärung im Erbfall nach seiner Mutter abgibt, ohne auf den Wegfall der Belastung seines Erwerbs vom Vater (vor 15 Jahren) nach § 25 a.F. ErbStG hinzuweisen.

Normenkette:

AO § 153 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2, 2. Alternative ; AO § 378 ; ErbStG § 25 (a.F.) ; ErbStG § 31 Abs. 5 ; ErbStg § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Steueranspruch des Beklagten verjährt ist.

I.

Der am 16. Januar 1977 in München verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 11. Februar 1975 u. a. von seinem Sohn, dem Kläger, zu 1/3 beerbt. Neben ihm hatte auch seine Mutter O. geerbt. Der Testamentsvollstrecker war der Steuerberater des Klägers ... (s. Bl. 9 FA-Akte). In den Nachlass fiel u. a. eine Beteiligung in Höhe von 50 % an der Besitzgesellschaft K., welche zu 68,169 % mit einem lebenslänglichen Nießbrauch/Rente zugunsten von Frau C., der Ehefrau des Erblassers und Mutter des Klägers, belastet war (2.750 DM monatlich; s. Bl. 59 FA-Akte).