OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.10.2016
5 U 31/16
Normen:
VVG § 162 Abs. 1; VVG § 162 Abs. 2; VVG § 61; VVG § 81 Abs. 1; VVG § 169; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827 S. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 2333 Nr. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 55/14

Leistungsfreiheit des Lebensversicherers wegen Tötung der versicherten Person durch den aus der Lebensversicherung Bezugsberechtigten im Zustand fehlender Schuldfähigkeit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 5 U 31/16

DRsp Nr. 2017/11293

Leistungsfreiheit des Lebensversicherers wegen Tötung der versicherten Person durch den aus der Lebensversicherung Bezugsberechtigten im Zustand fehlender Schuldfähigkeit

Der Lebensversicherer ist bei Tötung der versicherten Person durch den Bezugsberechtigten im Zustand fehlender Schuldfähigkeit nicht leistungsfrei, da die Leistungsfreiheit die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls voraussetzt und ein Täter, der nicht schuldfähig ist, nicht vorsätzlich handelt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 55/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 25.5.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 118.000 € festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 162 Abs. 1; VVG § 162 Abs. 2; VVG § 61; VVG § 81 Abs. 1; VVG § 169; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827 S. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 2333 Nr. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: