Gründe:
Mit seiner Entscheidung hat das LG Berlin eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aufgehoben, mit welcher dieses bei der Buchung eines Erbteilsübertragungsvertrages im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO von einer Genehmigung nach § 2 GVVO (heute: GVO) abhängig machte. Nach dieser Vorschrift sind lediglich die Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung eines Erbbaurechts genehmigungspflichtig. Dies dient der Sicherung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz. Nur bei diesen beiden, die Interessen eines Anmelders besonders einschneidend gefährdenden Verfügungen hat der Gesetzgeber eine solche »quasidingliche Genehmigungssperre« für notwendig erachtet, in allen anderen Fällen einer möglichen Beeinträchtigung der Anmelderinteressen jedoch ein schuldrechtliches Verfügungs- und Verpflichtungsverbot für ausreichend angesehen, das der Anmelder gegebenenfalls mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Die Genehmigungstatbestände des § 2 GVO hat das Gericht daher folgerichtig nicht entsprechend auf eine Erbteilsübertragung angewandt, auch wenn durch sie Immobiliarrechte übergehen.