LG Hamburg - Urteil vom 22.10.2010
308 O 78/10
Fundstellen:
ZUM 2011, 264
GRUR-RR 2010, 460
GRUR-Prax 2010, 559
NJW 2010, 8
AfP 2010, 610

LG Hamburg - Urteil vom 22.10.2010 (308 O 78/10) - DRsp Nr. 2013/11533

LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 308 O 78/10

DRsp Nr. 2013/11533

Tenor

I.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, verboten den in ... Heft 1212009 auf den Seiten 84 bis 99 unter der Überschrift "P... B" veröffentlichten Artikel zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.500 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des in der Zeitschrift ... Heft 12/2009 erschienenen Textes "P... B", S. 84 bis 99. Streitig sind die Grenzen des redaktionellen Bearbeitungsrechts der Beklagten.