LG Stuttgart - Urteil vom 26.08.1992 (5 S 139/92) - DRsp Nr. 1994/15297
LG Stuttgart, Urteil vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 5 S 139/92
DRsp Nr. 1994/15297
Ein Geschädigter, dessen Fahrzeug 15 Jahre alt, in schlechtem Zustand und ohne Fahrkomfort war, kann Nutzungsentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur in dem Umfang verlangen, den die Mietkosten für ein um mehrere Klassen kleineres Fahrzeug ausmachen.