Mandatssituation 11.7.2: Zwangsvollstreckung des Wertermittlungsanspruchs nach § 888 ZPO

Autor: Klose

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Auch den mittlerweile titulierten Wertermittlungsanspruch möchte der Bruder vollstrecken lassen.

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Auch der Wertermittlungsanspruch kann bei Nichterteilung vollstreckt werden.

Wertermittlungsanspruch als unvertretbare Handlung

Umstritten ist, ob es sich bei der Zwangsvollstreckung des Wertermittlungsanspruchs um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung handelt. Nach h.M. handelt es sich beim Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB um eine unvertretbare Handlung und somit nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Der für die Wertermittlung heranzuziehende Sachverständige bedarf der Mitwirkung des Schuldners, der sich im Besitz der Nachlassgegenstände und aller erforderlichen Informationen oder Unterlagen befindet. Auch bei der Ermittlung von Werten im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen lebzeitiger Zuwendungen ist die Mitwirkung des Schuldners unverzichtbar. Zudem lässt sich auch eine sachgerechte Bewertung der Immobilien ohne Kenntnis der zur damaligen Zeit erfolgten Bewirtschaftung nicht durchführen. In Übereinstimmung mit der h.M. sollte daher die Vollstreckung nach § 888 ZPO gewählt werden.

Praxistipp

Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO kommt somit nur dann in Betracht, wenn eine Mitwirkung des Schuldners entbehrlich ist.

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