BGH - Urteil vom 24.04.1996
IV ZR 263/95
Normen:
BGB § 1934d; EGBGB (1986) Art. 25 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1934d Statutenwechsel 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 25 Abs. 1 Erbausgleich, vorzeitiger 1
DNotZ 1997, 417
DRsp I(170)87
ErbPrax 1996, 363
EzFamR BGB § 1934d Nr. 2
EzFamR aktuell 1996, 207
FamRZ 1996, 855
IPRax 1998, 211
JuS 1996, 940
MDR 1996, 819
NJW 1996, 2096
NJWE-FER 1996, 11
WM 1996, 1979
ZEV 1996, 225
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Maßgebliches Erbstatut für den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes

BGH, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen IV ZR 263/95

DRsp Nr. 1996/20782

Maßgebliches Erbstatut für den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes

»Macht das nichteheliche Kind den vorzeitigen Erbausgleich gerichtlich geltend, ist für das Erbstatut jedenfalls kein früherer Zeitpunkt maßgebend als der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter.«

Normenkette:

BGB § 1934d; EGBGB (1986) Art. 25 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie verlangt von ihrem Vater vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 24.846 DM.

Nach Erreichung der Volljährigkeit hatte die Klägerin zunächst erfolgreich die eheliche Abstammung von dem Ehemann ihrer Mutter angefochten. Der Beklagte erkannte sodann durch Erklärung vom 19. Oktober 1990 die Vaterschaft an. Die Klägerin stimmte der Anerkennung am 29. Oktober 1990 zu.

Am 9. Januar 1991 beantragte sie - anwaltlich vertreten - beim Landgericht Hamburg Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 82.820 DM. Der Antrag enthielt den Hinweis, daß Klage nur im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe erhoben werde. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1993 bewilligte das Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 24.846 DM. Die Klage wurde dem Beklagten am 8. November 1993 zugestellt.