OLG Köln - Beschluss vom 25.03.2015
2 Wx 63/15
Normen:
EGBGB Art. 25 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 177
FamRZ 2015, 1648
ZEV 2015, 405
ZEV 2015, 585
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 315/14

Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 2 Wx 63/15

DRsp Nr. 2015/8345

Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist erbrechtlich und nicht sachenrechtlich zu qualifizieren. Bei österreichischem Erbstatut unterliegt die Ausschlagung der Erbschaft dem österreichischem Recht auch dann, wenn sich Nachlassgrundstücke in Deutschland befinden und sich der Eigentumserwerb der Erben an diesen Grundstücken nach deutschem Recht (lex rei sitae) richtet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.02.2015 wird der am 02.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 29.01.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.02.2015, erlassen am 06.03.2015, 33 VI 315/14, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) mit Antrag vom 21.11.2014 beantragten Erbscheins erforderlichen sind, werden für festgestellt erachtet.

Normenkette:

EGBGB Art. 25 Abs. 1;

Gründe

I.