Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.02.2015 wird der am 02.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 29.01.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.02.2015, erlassen am 06.03.2015, 33 VI 315/14, aufgehoben.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) mit Antrag vom 21.11.2014 beantragten Erbscheins erforderlichen sind, werden für festgestellt erachtet.
I.
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