OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2013
I-16 U 172/12
Normen:
EGBGB Art. 28; HGB § 87c; HGB § 86;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 54/08

Maßgebliches Recht für Ansprüche aus einem Vertragshändlervertrag; Ansprüche des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen I-16 U 172/12

DRsp Nr. 2013/18850

Maßgebliches Recht für Ansprüche aus einem Vertragshändlervertrag; Ansprüche des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages

1. Für Ansprüche eines deutschen Vertragshändlers aufgrund eines Vertragshändlervertrages ist gem. Art. 28 EGBGB deutsches Recht anwendbar, da die charakteristische Leistung am Ort der Niederlassung des Vertragshändlers erbracht wird.2. Ein Auskunftsanspruch gem. 87c HGB setzt voraus, dass der Vertragshändler ähnlich einem Handelsvertreter Anspruch auf eine provisionsähnliche Vergütung auch für ohne seine Mitwirkung ausgeführte Geschäfte beanspruchen kann.3. Auch Ausgleichsansprüche analog § 89b HGB setzen voraus, dass die Stellung des Vertragshändlers im Innenverhältnis derjenigen eines Handelsvertreters angenähert ist. Dies setzt voraus, dass eine über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Vertragsbeziehung vorliegt, der Händler in der Weise in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er in erheblichem Umfang wirtschaftlich vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, wie ein Handelsvertreter und dass der Händler bei Vertragsende zur Übertragung seines Kundenstamms verpflichtet ist (hier: verneint).