I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.
Es wird festgestellt, dass der Nachlass nach der Erblasserin Frau R. M. H., verstorben am 8.4.2009 in B., nicht mit einem Vermächtnis zugunsten der Beklagten, betreffend Anlagen jedweder Art bei der V.Bank S. eG, belastet ist.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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