BFH - Beschluss vom 20.09.2010
II B 7/10
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1376; BGB § 2313;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2280
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1338/05

Maßgeblichkeit der Zivilrechtslage für die Bestimmung der Beteiligung des Zuwenders und des Bedachten an einer freigiebigen Zuwendung; Schenkungssteuer als Verkehrssteuer

BFH, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen II B 7/10

DRsp Nr. 2010/18528

Maßgeblichkeit der Zivilrechtslage für die Bestimmung der Beteiligung des Zuwenders und des Bedachten an einer freigiebigen Zuwendung; Schenkungssteuer als Verkehrssteuer

1. NV: Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens liegende Kapitalnutzungsmöglichkeit eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann. 2. NV: Gewährt der Nacherbe dem Vorerben ein zinsloses Darlehen, ist der Vorerbe als Darlehensnehmer aus dem Vermögen des Nacherben als Darlehensgeber bereichert. 3. NV: Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht Beweisanträge übergangen, muss im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich vorgetragen werden, dass ein sachkundig vertretener Kläger die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist.