FG München - Urteil vom 24.01.2007
4 K 816/05
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1168
EFG 2007, 779

Mietverbilligung als Vermächtnis des verstorbenen Vermieters erbschaftsteuerpflichtig

FG München, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 816/05

DRsp Nr. 2007/6275

Mietverbilligung als Vermächtnis des verstorbenen Vermieters erbschaftsteuerpflichtig

Das vom verstorbenen Vermieter angeordnete Vermächtnis, weiterhin für 10 Jahre zur gleichen (günstigen) Miete wohnen zu dürfen, ist erbschaftsteuerpflichtig.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Besteuerung einer testamentarisch zugewandten "Mietverbilligung" als Vermächtnis.

Der am 05.08.02 ... verstorbene Erblasser Herr. K. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 17.08.00 von seinem Neffen Herrn J. K. und dessen Ehefrau M. K., Beigeladene, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben waren u.a. mit folgendem Vermächtnis beschwert:

"Nach meinem Ableben erhält Frau ... B. "(die Klägerin), ...." auf die Dauer von zehn Jahren einen Mietvertrag, und zwar zu dem Mietpreis, der in den letzten drei Monaten vor meinem Tode tatsächlich bezahlt wurde, zuzüglich solcher Nebenkosten, die Frau Berger ebenso bisher tatsächlich bezahlt hat.

Alle anderen Nebenkosten fallen dem Erben zu Last.

Eine Mieterhöhung ist auf die Dauer von zehn Jahren ab meinem Ableben ausgeschlossen. .... Das Mietverhältnis erlischt in jedem Fall spätestens mit dem Ableben der Frau Berger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt".