Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit in einer Geldzuwendung an den Kläger eine mittelbare Grundstücksschenkung zu sehen ist.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1996 erwarb der Kläger das Grundstück A. Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 849.000, -- DM. Der Kaufpreis war fällig, sobald die Verkäufer die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Käufer mitteilten, spätestens jedoch am 26. September 1996. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und zur Finanzierung des Grundstückskaufes schlossen der Kläger und seine Mutter am 7. September 1996 den folgenden "Schenkungsvertrag":
"Ich, ..., erkläre meinen Willen, meinem Sohn ... ein bebautes Grundstück zu schenken.
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