FG Hessen - Urteil vom 22.01.2007
1 K 1041/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 862

Mittelbare Grundstücksschenkung; Geldschenkung; Kaufpreis; Zusage; Zur-Verfügung-Stellen - Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung (in Abgrenzung zur Geldzuwendung)

FG Hessen, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 1041/04

DRsp Nr. 2007/11014

Mittelbare Grundstücksschenkung; Geldschenkung; Kaufpreis; Zusage; Zur-Verfügung-Stellen - Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung (in Abgrenzung zur Geldzuwendung)

Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt nur dann vor, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks - das heißt nachweislich vor Abschluss des Kaufvertrages - zusagt und ihm den Betrag vor Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit in einer Geldzuwendung an den Kläger eine mittelbare Grundstücksschenkung zu sehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1996 erwarb der Kläger das Grundstück A. Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 849.000, -- DM. Der Kaufpreis war fällig, sobald die Verkäufer die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Käufer mitteilten, spätestens jedoch am 26. September 1996. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und zur Finanzierung des Grundstückskaufes schlossen der Kläger und seine Mutter am 7. September 1996 den folgenden "Schenkungsvertrag":

"Ich, ..., erkläre meinen Willen, meinem Sohn ... ein bebautes Grundstück zu schenken.