BFH - Beschluss vom 28.02.2007
II B 82/06
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; ErbStG § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 919
ZEV 2007, 284
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3743/05

Nacherbe: Feststellungslast des Nacherben

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen II B 82/06

DRsp Nr. 2007/6152

Nacherbe: Feststellungslast des Nacherben

1. § 6 Abs. 1 ErbStG behandelt den Vorerben uneingeschränkt als Erben. Demgemäß ist der bei Eintritt der Nacherbfolge erfolgende Übergang des Vermögens auf den Nacherben als vom Vorerben stammender Erwerb zu versteuern.2. Beantragt der Nacherbe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, der Versteuerung sein Verhältnis zum Erblasser zu Grunde zu legen, begehrt er die Anwendung einer für ihn günstigen Vorschrift. Er trägt daher die Feststellungslast dafür, dass im Nachlass des Vorerben der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen enthalten ist und ferner auch für die Höhe dieses Vermögens.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; ErbStG § 6 ;

Gründe: