SchlHOLG - Urteil vom 18.03.2014
3 U 34/13
Normen:
ZPO 148; BGB 2039, 2041, 2199, 2219;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 139/12

Nachfolgerbenennungsrecht des Testamentsvollstreckers im Falle der Entlassung aus dem Amt wegen einer PflichtverletzungBefugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Testamentsvollstrecker

SchlHOLG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 U 34/13

DRsp Nr. 2014/12855

Nachfolgerbenennungsrecht des Testamentsvollstreckers im Falle der Entlassung aus dem Amt wegen einer Pflichtverletzung Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Testamentsvollstrecker

1. Ist ein Testamentsvollstrecker im Testament ermächtigt, seinen Nachfolger zu benennen, gilt das auch im Fall seiner Entlassung aus dem Amt wegen Pflichtverletzung, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.2. Der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB unterliegt grundsätzlich der Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben besteht bei dem Vorwurf einer diesen einzelnen Miterben benachteiligenden Teilauseinandersetzung jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung nicht vorgelegen haben und der Miterbe deshalb Zahlung nur an den Nachlass verlangen kann.3. Ein entscheidungsreifer Rechtsstreit - hier wegen der sofortigen Wirksamkeit der vom Amtsgericht ausgesprochenen Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt, trotz der dagegen eingelegten und noch nicht beschiedenen Beschwerde - darf nicht ausgesetzt werden. Orientierungssätze: Prozessführungsrecht bei Schadensersatz gegen früheren Testamentsvollstrecker

Tenor