FG Münster - Urteil vom 30.04.2015
3 K 900/13 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 1465
ZEV 2015, 488

Nachlassverbindlichkeit bei erst nach dem Erbfall entdecktem Schaden

FG Münster, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 900/13 Erb

DRsp Nr. 2015/13377

Nachlassverbindlichkeit bei erst nach dem Erbfall entdecktem Schaden

Kosten für die Beseitigung eines erst nach Erbfall entdeckten Ölschadens können nicht als Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Die Verursachung des Schadens durch den Erblasser reicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger beerbte seinen am 00.00.0000 verstorbenen Onkel neben weiteren Erben ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts E zu 1/3.