Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Der Kläger beerbte seinen am 00.00.0000 verstorbenen Onkel neben weiteren Erben ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts E zu 1/3.
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