BGH - Urteil vom 15.03.1989
IVa ZR 338/87
Normen:
BGB §§ 2325, 516, 1360 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1360 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 1 Zuwendung, unbenannte 1
BGHR BGB § 2330 Zuwendung, unbenannte 1
BGHR BGB § 305 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Schenkung, verdeckte 1
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
MDR 1989, 721
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Nachträgliche Erhöhung vertraglich vereinbarter Vergütungen; Auslegung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 338/87

DRsp Nr. 1996/8268

Nachträgliche Erhöhung vertraglich vereinbarter Vergütungen; Auslegung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten

»a) Es ist nicht ausgeschlossen, vertraglich vereinbarte Vergütungen nachträglich zu erhöhen; für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten gilt im Grundsatz nicht Abweichendes. b) Bei der Auslegung und Beurteilung von Rechtsgeschäften dieser Art unter Ehegatten ist auch darauf abzustellen, ob die nachträglich vereinbarte "Zusatzvergütung" nach den konkreten Verhältnissen aus der Sicht der Beteiligten angemessen erscheinen konnte und ob der Wert der nicht /voll) vergüteten Leistungen deutlich über das hinausgingen, was der betreffende Ehegatte nach § 1360 BGB zur gemeinsamen Lebensführung beizusteuern hatte.«

Normenkette:

BGB §§ 2325, 516, 1360 ;

Tatbestand: