FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2007
3 K 91/06
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 5 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1-2 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ; BewG § 95 ; BewG § 96 ; HGB § 5 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 24 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 Nr. 2 ;

Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 3 K 91/06

DRsp Nr. 2008/3996

Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

1. Selbst wenn ererbtes Vermögen zu Unrecht als Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt worden ist, führt ein Verstoß gegen die Behaltensregeln zur Nachversteuerung gemäß der in diesem Sinne auszulegenden Vorschrift § 13a Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit der Rechtsfolge- und Verjährungsregelung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO. 2. Auch das in § 13a ErbStG nicht genannte Betriebsvermögen eines freiberuflichen Einzelbetriebs ist begünstigt und bei Verstoß gegen die Behaltensregeln nachzuversteuern. 3. Gewerblich kann das vom Erfinder ererbte Einzelunternehmen sein aufgrund Vermutung nach Eintragung im Handelsregister, aufgrund Betriebsaufspaltung oder aufgrund der über eine Abwicklung hinausgehenden Tätigkeit des berufsfremden Erben. 4. Auf einen Verstoß gegen die Behaltensregeln bezüglich der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) kommt es nicht an, wenn die (Betriebs-)Kapitalgesellschaft schon zum notwendigen Betriebsvermögen des (Besitz-)Einzelunternehmens gehört und letzteres oder dessen wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 5 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1-2 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ; BewG § 95 ; BewG § 96 ; HGB § 5 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;