OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.08.2013
I-3 Wx 134/13
Normen:
BGB § 2231; BGB § 2355; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1142
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 318/12

Nachweis der Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren handschriftlichen Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 134/13

DRsp Nr. 2014/1971

Nachweis der Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren handschriftlichen Testaments

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Wert: 150.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 2231; BGB § 2355; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der am 31. März 2012 verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war und keine weiteren Kinder hatte. Die Beteiligte zu 2 ist die Enkelin der Erblasserin und Tochter der Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 1 hat zu Urk.-R.-Nr. 219/2012 des Notars Dr. R. in Duisburg vom 29. Mai 2012 einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

Die Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, es gebe ein Testament, nach dem sie neben der Beteiligten zu 1 zu 1/2 Anteil als Erbin eingesetzt sei. Dass sie neben ihrer Mutter zu 50 % erben solle, habe die Erblasserin wiederholt auf Familienfeiern erklärt. Die Beteiligte zu 2 hat hierzu auf Zeugen sowie eine handschriftliche Notiz der Erblasserin

"L. alles mitgenommen

Testament

+ Familienbuch

am 13.12.2011"

verwiesen. Bei dem in der Notiz erwähnten Testament, das der Zeuge L. B. mitgenommen habe, müsse es sich um das von ihr angegebene Testament handeln.