KG - Beschluss vom 05.10.2006
1 W 146/06
Normen:
HGB § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 733
DNotZ 2007, 395
FGPrax 2007, 91
KGReport 2007, 103
NJW-RR 2007, 692
NZG 2007, 101
NotBZ 2007, 182
Rpfleger 2007, 148
ZEV 2007, 497
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 102 T 6/06
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 22321 B

Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB durch eröffnetes öffentliches Testament bei möglicher Auslegung durch das Registergericht

KG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 1 W 146/06

DRsp Nr. 2007/1269

Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB durch eröffnetes öffentliches Testament bei möglicher Auslegung durch das Registergericht

»Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind.«

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.