I. Die ledige und kinderlose Erblasserin starb im Alter von 78 Jahren. Sie war zur Hälfte Miteigentümerin eines Anwesens, das zur anderen Hälfte der Beteiligten zu 2 gehört. Nach der Aufnahme der Erblasserin in ein Pflegeheim prüfte das Vormundschaftsgericht Ende 1993 die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten. Bei der Untersuchung stellte der Arzt des Staatlichen Gesundheitsamtes am 29.11.1993 fest, daß die Erblasserin aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen. Auch ihre psychische Leistungsfähigkeit sei in gewissem Umfang eingeschränkt, rechtliche Folgen ergäben sich hieraus jedoch nicht. Nach Aufnahme eines Darlehens zur Tilgung der Pflegekosten und der Bestellung einer Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück wurde die Betreuung am 18.4.1995 aufgehoben.
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