OLG München - Beschluss vom 22.04.2010
31 Wx 11/10
Normen:
BGB § 2355; BGB § 2356;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1097
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 3732/09

Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

OLG München, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 11/10

DRsp Nr. 2010/7821

Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

1. An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 425.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2355; BGB § 2356;

Gründe:

I. Der am xxx im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die ersten beiden Ehen des Erblassers wurden geschieden. Seine dritte Ehefrau ist am xxx1998 vorverstorben. Aus der dritten Ehe gingen die Beteiligten zu 1 und zu 2 hervor. Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.

Mit seiner dritten Ehefrau schloss der Erblasser am 18.9.1985 einen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 1 zum Schlusserben einsetzten. Der überlebende Ehegatte sollte zur Änderung der Schlusserbeneinsetzung befugt sein.