BGH - Beschluß vom 13.03.2002
IV ZR 86/01
Normen:
BGB § 2058 § 2059 Abs. 1 ; ZPO § 554b ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 18.01.2001

Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Auslegung eines Vorausvermächtnisses

BGH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen IV ZR 86/01

DRsp Nr. 2006/24722

Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Auslegung eines Vorausvermächtnisses

Normenkette:

BGB § 2058 § 2059 Abs. 1 ; ZPO § 554b ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf folgendes hin:

Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein verpflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudinger/Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.).