Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und Zwansversteigerung
BGH, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen IV ZR 90/92
DRsp Nr. 1993/2515
Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und Zwansversteigerung
»1. a) Wird ein Nachlaßgrundstück zwangsversteigert, fällt der an den Vorerben ausgekehrte Überschuß als Surrogat in den Nachlaß.1. b) Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, fällt die dadurch entstehende Eigentümergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen.2. a) Gewöhnliche Erhaltungskosten, die gemäß § 2124 Abs. 1BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten.2. b) Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Mietwohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner Fenster sind in der Regel Maßnahmen, die ihrer Art nach unter § 2124 Abs. 2BGB fallen.2. c) Die Frage, welche Maßnahmen sich aus den Erträgen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der gewöhnlichen von den außergewöhnlichen Erhaltungskosten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.