BGH - Urteil vom 07.07.1993
IV ZR 90/92
Normen:
BGB § 2111, § 2124 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 Surrogation 2
BGHR BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 Tilgung 1
BGHR BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 Zwangsversteigerung 1
BGHR BGB § 2124 Abs. 2 Anwendungsbereich 1
BGHR BGB § 2124 Abs. 2 Anwendungsbereich 2
BGHR BGB § 2124 Abs. 2 Kreditaufnahme 1
DNotZ 1995, 699
DRsp I(174)268Nr.1
FamRZ 1993, 1311
KTS 1994, 147
MDR 1993, 985
NJW 1993, 3198
Rpfleger 1993, 493
WM 1993, 1719
ZEV 1994, 116
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und Zwansversteigerung

BGH, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen IV ZR 90/92

DRsp Nr. 1993/2515

Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und Zwansversteigerung

»1. a) Wird ein Nachlaßgrundstück zwangsversteigert, fällt der an den Vorerben ausgekehrte Überschuß als Surrogat in den Nachlaß. 1. b) Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, fällt die dadurch entstehende Eigentümergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen. 2. a) Gewöhnliche Erhaltungskosten, die gemäß § 2124 Abs. 1 BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. 2. b) Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Mietwohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner Fenster sind in der Regel Maßnahmen, die ihrer Art nach unter § 2124 Abs. 2 BGB fallen. 2. c) Die Frage, welche Maßnahmen sich aus den Erträgen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der gewöhnlichen von den außergewöhnlichen Erhaltungskosten.