4.1 Übersicht

Autor: Christ

Neben den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG und den Versorgungsfreibeträgen kennt das ErbStG zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, die überwiegend in den §§ 13 -13d ErbStG geregelt sind.

Übersicht 7: Persönliche und sachliche Freibeträge

Erwerbende Person

Rechtsgrundlage

Freibetrag

Eheleute

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

500.000 Euro

Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

500.000 Euro

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Elternteil vorverstorben ist

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

400.000 Euro

Enkelin/Enkel

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

200.000 Euro

Eltern und Voreltern im Erbfall

§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

100.000 Euro

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung)

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG

20.000 Euro

Steuerklasse III (Entfernte Verwandte, Lebensgefährte)

§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

20.000 Euro

Versorgungsfreibetrag - Eheleute

§ 17 ErbStG

256.000 Euro

- eingetragener Lebenspartner

§ 17 ErbStG

256.000 Euro

- Kinder, nach Alter gestaffelt

§ 17 ErbStG

bis 52.000 Euro

Hausrat Steuerklasse I

§ 13 Abs. 1a ErbStG

41.000 Euro

bewegliche Gegenstände I

§ 13 Abs. 1b ErbStG

12.000 Euro

Hausrat und andere Gegenstände in den Klassen II und III

§ 13 Abs. 1c ErbStG

12.000 Euro

Vergünstigungen für Betriebsvermögen