Autor: Christ |
Neben den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG und den Versorgungsfreibeträgen kennt das ErbStG zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, die überwiegend in den §§ 13 -13d ErbStG geregelt sind.
Erwerbende Person | Rechtsgrundlage | Freibetrag |
Eheleute | 500.000 Euro | |
Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 Euro | |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Elternteil vorverstorben ist | 400.000 Euro | |
Enkelin/Enkel | 200.000 Euro | |
Eltern und Voreltern im Erbfall | 100.000 Euro | |
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung) | 20.000 Euro | |
Steuerklasse III (Entfernte Verwandte, Lebensgefährte) | 20.000 Euro | |
Versorgungsfreibetrag - Eheleute | 256.000 Euro | |
- eingetragener Lebenspartner | 256.000 Euro | |
- Kinder, nach Alter gestaffelt | bis 52.000 Euro | |
Hausrat Steuerklasse I | 41.000 Euro | |
bewegliche Gegenstände I | 12.000 Euro | |
Hausrat und andere Gegenstände in den Klassen II und III | 12.000 Euro |
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