Der Vater des Klägers war Eigentümer eines 8, 62 ar großen Grundstücks in G. G.. Er wurde von der Mutter und den Kindern beerbt. Einige der Kinder wurden auch Erben der Mutter. Am 11. März 1994 setzten sich die Geschwister dahin auseinander, daß das Grundstück dem Kläger zugewiesen wurde. Die Auflassung an ihn ist erfolgt, ihrem Vollzug steht noch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch entgegen.
Das Grundstück war 1963 unter "vorläufige Verwaltung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 " gestellt worden. Am 2. Mai 1991 beschloß der Gemeinderat von G. G., volkseigene Grundstücke zum Verkehrswert für Wohnzwecke zu veräußern. Dabei sollten "Bürger mit bestehenden Miet- oder Pachtverträgen sowie Antragsteller der Gemeinde" ein Vorkaufsrecht haben.
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