BVerwG - Beschluß vom 27.01.2000
8 B 346.99
Normen:
VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VIZ 2000, 342
Vorinstanzen:
VG Cottbus - 1 K 713/96 - 28.7.1999,

Offene Vermögensfragen - Entzug eines Bodenreformgrundstücks; Rechtsnachfolge; Restitutionsberechtigung der Erben

BVerwG, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 8 B 346.99

DRsp Nr. 2006/4987

Offene Vermögensfragen - Entzug eines Bodenreformgrundstücks; Rechtsnachfolge; Restitutionsberechtigung der Erben

»Die Erben eines Neubauern sind keine Rechtsnachfolger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich solcher Grundstücke aus der Bodenreform, die schon zu dessen Lebzeiten in Eigentum des Volkes übergegangen waren (festhalten an Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 -, VIZ 1997, 411).«

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die streitgegenständlichen Grundstücke aus der Bodenreform gelangten 1961 in das Eigentum des Volkes. Die Erbengemeinschaft nach dem 1967 verstorbenen Neubauern begehren die Rückübertragung dieser Flächen.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.