I. Die streitgegenständlichen Grundstücke aus der Bodenreform gelangten 1961 in das Eigentum des Volkes. Die Erbengemeinschaft nach dem 1967 verstorbenen Neubauern begehren die Rückübertragung dieser Flächen.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
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