BVerwG - Urteil vom 28.06.1996
7 C 40.95
Normen:
BGB § 903 ; VermG § 2 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BuW 1997, 29
ErbPrax 1996, 371
NJ 1996, 672
NL-BzAR 1996, 271
RAnB Nr. 267/96
RdL 1996, 250
VIZ 1996, 643
ZIP 1996, 1636
ZOV 1996, 387
Vorinstanzen:
VG Greifswald - Urteil vom 11.04.1995 - 4 (3) A 1079/93,

Offene Vermögensfragen: Bodenreformeigentum als Vermögenswert nach Einbringung in eine LPG

BVerwG, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 7 C 40.95

DRsp Nr. 1997/309

Offene Vermögensfragen: Bodenreformeigentum als Vermögenswert nach Einbringung in eine LPG

»Das Bodenreformeigentum blieb auch nach seiner Einbringung in die LPG ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG.«

Normenkette:

BGB § 903 ; VermG § 2 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren als Erben des nach Revisionseinlegung verstorbenen Klägers U. R. die Rückübertragung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Die umstrittenen Grundstücke gehörten zu der Bodenreformwirtschaft des Vaters des früheren Klägers, Herrn E. R., der eine Gärtnerei betrieb. Im Jahre 1954 wurden sie in das Eigentum des früheren Klägers übertragen. Die übrigen Grundstücke der Bodenreformwirtschaft, darunter die Hofstelle, verblieben im Eigentum von Herrn E. R. Am 1. Januar 1959 wurde der frühere Kläger Mitglied der LPG "Roter Oktober", in die er seine Grundstücke einbrachte. Im Zusammenhang mit der Eingliederung der Gärtnerei in die GPG "Rugard" wechselte er zum 1. Januar 1960 in diese Genossenschaft über.