OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.1998 (3 Wx 89/98) - DRsp Nr. 1999/10739
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 89/98
DRsp Nr. 1999/10739
»Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht übergangen worden, wenn der Erblasser ihn mit einem Vermächtnis bedacht hat in dem Bewußtsein, daß die Pflichtteilsberechtigung des Bedachten binnen kurzem eintreten werde.Eine Anfechtung nach § 2079BGB führt jedenfalls dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung, wenn ein hypothetischer Erblasserwille dahingehend festzustellen ist, daß der übergegangene Pflichtteilsberechtigte seinen gesetzlichen Erbteil erhält und es bei den letztwilligen Verfügungen im übrigen verbleibt.Vgl. Leitsätze 407, 410, 550, 579, 599«