OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.1998
3 Wx 89/98
Normen:
BGB § 2079 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 184
NJWE-FER 1998, 180
OLGReport-Düsseldorf 1998, 302

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.1998 (3 Wx 89/98) - DRsp Nr. 1999/10739

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 89/98

DRsp Nr. 1999/10739

»Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht übergangen worden, wenn der Erblasser ihn mit einem Vermächtnis bedacht hat in dem Bewußtsein, daß die Pflichtteilsberechtigung des Bedachten binnen kurzem eintreten werde. Eine Anfechtung nach § 2079 BGB führt jedenfalls dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung, wenn ein hypothetischer Erblasserwille dahingehend festzustellen ist, daß der übergegangene Pflichtteilsberechtigte seinen gesetzlichen Erbteil erhält und es bei den letztwilligen Verfügungen im übrigen verbleibt. Vgl. Leitsätze 407, 410, 550, 579, 599«

Normenkette:

BGB § 2079 ;
Fundstellen
FGPrax 1998, 184
NJWE-FER 1998, 180
OLGReport-Düsseldorf 1998, 302