OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.09.1993 (20 W 344/93) - DRsp Nr. 1999/10760
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 20 W 344/93
DRsp Nr. 1999/10760
»Hat der Erblasser seine Geschwister als Erben sowie deren Kinder als Ersatzerben jeweils zu gleichen Teilen eingesetzt und sind die Geschwister vorverstorben, so ist die Auslegung des Tatrichters, der Erblasser habe eine Erbfolge nach Stämmen und nicht, wie § 2091BGB sie anordnet, nach Köpfen gewollt, aus Rechtsgründen nicht angreifbar.«