OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.01.1998 (20 W 595/95) - DRsp Nr. 1999/10754
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 20 W 595/95
DRsp Nr. 1999/10754
»Die Auslegungsregel des § 2069BGB, wonach bei Wegfall eines eingesetzten Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge als Ersatzerben nachrücken, greift auch bei einer Schlußerbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament ein.Die Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung gilt, wenn nicht aus dem Testament ein anderer Wille der testierenden Ehegatten hervorgeht, auch für die nach § 2069BGB bedachten Ersatzerben, weil diese zu dem in § 2270 II BGB genannten Personenkreis gehören.Vgl. Leitsätze 574, 815, 853«