OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.06.1993 (20 W 201/93) - DRsp Nr. 1999/10761
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 20 W 201/93
DRsp Nr. 1999/10761
»Haben Eltern durch Erbvertrag sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlußerben eingesetzt, so liegt es nahe, einen Erbverzichtsvertrag, den sie später mit einem Kind im Zusammenhang mit einer diesem gewährten Abfindung schließen und in dem das Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, dahin auszulegen, daß sich der Verzicht auch auf die erbvertragliche Zuwendung erstreckt.«