OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.1989
12 U 143/88
Normen:
BGB § 1931 Abs. 2, § 1933 S. 1; ZPO § 630 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)73a-b
FamRZ 1990, 210
NJW-RR 1990, 136
OLGZ 1990, 215

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.1989 (12 U 143/88) - DRsp Nr. 1992/8238

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.1989 - Aktenzeichen 12 U 143/88

DRsp Nr. 1992/8238

1. Hat ein Ehegatte die Scheidung eingereicht, so entfällt sein Ehegattenerbrecht gemäß § 1933 BGB, wenn der mittlerweile verstorbene andere Ehegatte der Scheidung zugestimmt hatte. 2. Die nach § 1933 BGB erforderliche Zustimmung zum Scheidungsbegehren braucht nicht in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt zu werden. Vielmehr reicht die Erklärung in einem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts aus. 3. Der Gebrauch des Begriffes "Zustimmung" ist nicht notwendig. Wesentlich ist, daß aus der Erklärung hervorgeht, daß auch der Antragsgegner die Ehe für gescheitert hält und er sich deshalb nicht gegen die Scheidung stellen wird. 4. Insbesondere ist nicht Voraussetzung des § 1933 BGB, daß eine Einigung über die in § 630 ZPO genannten Scheidungsfolgen erzielt wurde.

Normenkette:

BGB § 1931 Abs. 2, § 1933 S. 1; ZPO § 630 ;

Gründe: