OLG Hamm vom 05.01.1989
15 W 244/88
Normen:
BGB § 879 ; ErbbauVO § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(154)180f
JMBl NRW 1989, 104
NJW-RR 1989, 717
OLGZ 1989, 156
Rpfleger 1989, 232

OLG Hamm - 05.01.1989 (15 W 244/88) - DRsp Nr. 1992/8765

OLG Hamm, vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 15 W 244/88

DRsp Nr. 1992/8765

f. Eintragung eines Erbbaurechts an erster Rangstelle trotz eines voreingetragenen Nacherbenvermerks.

Normenkette:

BGB § 879 ; ErbbauVO § 10 ;

»... Das LG [ist der Auffassung], der eingetragene Nacherbenvermerk stehe im Hinblick auf das Erfordernis der Bestellung des Erbbaurechtes zum ersten Rang (§ 10 Abs. 1 ErbbauVO) der Eintragung des Erbbaurechtes entgegen. Das LG hat sich insoweit der in dem Beschluß des Senats vom 19. 3. 1965 (NJW 1965, 1489) vertretenen Auffassung angeschlossen. Dieser Entscheidung des Senats ist das OLG Hamburg (DNotZ 1967, 373) entgegengetreten. Sie ist darüber hinaus im Schrifttum auf einhellige Ablehnung gestoßen. [Folgen Nachw.] .. .

Der Senat schließt sich [der Ansicht des OLG Hamburg und des Schrifttums] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: