OLG Hamm - Beschluß vom 13.03.1989 (15 W 40/89) - DRsp Nr. 1999/10779
OLG Hamm, Beschluß vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 15 W 40/89
DRsp Nr. 1999/10779
»Es besteht bereits dann hinreichender Anlaß zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn über eine nur pauschale Behauptung der Testierunfähigkeit des Erblassers hinaus konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluß auf eine Testierunfähigkeit zulassen können.«